Seitenbereiche

Nachabfindungsansprüche nach HöfeO

Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Grundstücken an Erfüllung statt

Grundstücksübertragungen unter Erbfolge

Überträgt der Landwirt im Rahmen der Hofübergabe Grundvermögen an den Hoferben sowie an die übrigen Kinder (als die weichenden Miterben), unterliegt dieser Erwerbsvorgang nicht der Grunderwerbsteuer. Denn Grundstücksschenkungen und Erwerbe von Todes wegen sind von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Dasselbe gilt für Grundstücksübertragungen an die Miterben, seinen Ehegatten oder Lebenspartner zur Teilung des Nachlasses.

Nachabfindungsansprüche

Vielfach ist es so, dass sich der Hoferbe verpflichtet, im Fall der Veräußerung von landwirtschaftlichem Nutzgrund als Baugrundstücke, den übrigen Erben einen Nachabfindungsbetrag zukommen zu lassen. Werden Grundstücke aus dem Hofvermögen zur Abgeltung des Nachabfindungsanspruchs auf einen weichenden Miterben übertragen, ist der Erwerbsvorgang mangels noch bestehender Nachlasszugehörigkeit nicht grunderwerbsteuerfrei, wie das Finanzgericht Münster entschieden hat (Urt. v. 20.02.2014, 8 K 1727/11 GrE). Ein Nachabfindungsanspruch dieser Art entspricht nicht einem Erwerbsvorgang von Todes wegen, noch stellt er nach Auffassung des Gerichts eine Art gegenständlich begrenzten Pflichtteil eines weichenden Miterben dar. Der Nachabfindungsanspruch nach der Höfeordnung erfüllt nach Auffassung der Richter auch nicht die Voraussetzungen für ein Vermächtnis. Denn der Begriff des Vermächtnisses umfasst nur Zuwendungen durch Verfügung von Todes wegen – also rechtsgeschäftliche Vermächtnisse. Der Nachabfindungsanspruch nach der Höfeordnung ist jedoch gesetzlicher Natur, damit auch keine Schenkung. Im Ergebnis greift so keine im Grunderwerbsteuergesetz enthaltene Befreiungsvorschrift.

Bemessungsgrundlage

Soweit in Erfüllung des Nachabfindungsanspruchs ein Grundstück an einen weichenden Erben übertragen wird, errechnet sich die Grunderwerbsteuer aus der Höhe des Nachabfindungsanspruchs und beträgt 3,5 % davon. Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen.

Stand: 25. Mai 2014

Bild: countrypixel - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.