Begriffsdefinition
In der Praxis stellt sich vielfach die Frage, wann ein Grundstück zum Grundvermögen zählt oder als land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche zu betrachten ist. Die wesentlichen Abgrenzungskriterien enthält § 159 Bewertungsgesetz (BewG). Danach gilt Folgendes:
Landwirtschaftliche Nutzflächen
Landwirtschaftliche Nutzflächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist (§ 159 Abs 3 Satz 1 BewG). Bei solchen baureifen Grundstücken spielt der für die allgemeine Abgrenzung maßgebliche subjektive Wille des Landwirts, die Fläche als Anbaugebiet zu nutzen, keine Rolle mehr. Existiert kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan für das Wiesen- und Ackerland und stellt der Betrieb die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers dar, dürfen landwirtschaftliche Nutzflächen nur dann als Grundvermögen bewertet werden, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie spätestens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden (§ 159 Abs 2 BewG).
Grundvermögen
Landwirtschaftliche Nutzflächen sind der wirtschaftlichen Einheit „Grundvermögen“ nur dann zuzurechnen, wenn sie mit großer Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen werden (§ 159 Abs. 1 BewG). Unter „absehbarer Zeit“ ist ein Zeitraum von bis zu sechs Jahren zu verstehen. Eine „große“ Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn die Fläche als Bauland, Industrieland oder für Verkehrszwecke zu dienen bestimmt ist.
Betriebsgrundstück
Ob eine landwirtschaftliche Nutzfläche oder ein Grundstück zum Betriebsvermögen zählt, richtet sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen. Betriebsvermögen geht dabei grundsätzlich „vor“ Grundvermögen.
Stand: 25. Mai 2025
Erscheinungsdatum:
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