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Neue Begriffsdefinition des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem Jahressteuergesetz 2024

Neue Begriffsdefinition

Das Jahressteuergesetz 2024 enthielt eine vielfach unbemerkte Änderung des Gesetzestextes betreffend § 158 Absatz 2 Bewertungsgesetz (BewG). Regelungsinhalt dieser Vorschrift ist die Definition des Begriffs des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Nach § 158 Abs. 2 Satz 3 BewG gilt die Überlassung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder von Teilen davon an einen anderen Berechtigten zur „Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse“ als „Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden“. Der neue Satz 4 der Vorschrift stellt klar, dass „der Einordnung als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ nicht entgegen“ steht, „dass er aus einer oder einzelnen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen gebildet wird, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören und diese anderen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt“ sind.

BFH-Rechtsprechung

Mit der Neufassung des Absatzes 2 hebelt der Gesetzgeber die Folgen des Bundesfinanzhof/BFH-Urteils vom 16.11.2022 (II R 39/20) aus. Der BFH hatte entschieden, dass der bewertungsrechtliche Begriff „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ tätigkeitsbezogen auszulegen sei. Zivilrechtliches Eigentum an landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden oder am Besatz hält der BFH für unerheblich. Das heißt, dass nach Auffassung des BFH derjenige einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innehat, der diesen betreibt, unabhängig davon, ob er den Grund und Boden tatsächlich besitzt oder nur gepachtet hat.

Nichtanwendungserlass

Die Finanzverwaltung hat sich noch vor der Gesetzesänderung dazu entschlossen, die Erkenntnisse aus dem Urteil nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.2.2024, S 3201, BStBl 2024 I S. 380). Die Änderungen im Jahressteuergesetz 2024 entsprechen der Auffassung der Finanzverwaltung.

Stand: 23. Mai 2025

Bild: joeycheung - stock.adobe.com

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