Rechtsgrundlage
Inhaberinnen und Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit Gesamtumsätzen von nicht mehr als € 600.000,00 können für ihre Umsätze eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen wählen. Der Durchschnittssteuersatz liegt aktuell bei 7,8 Prozent (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). Die Durchschnittssatzbesteuerung gilt auch für landwirtschaftliche Dienstleistungen, vorausgesetzt, dass diese zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen.
Ersatzaufforstungen
Ersatzaufforstungen tragen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs/BFH nicht zur landwirtschaftlichen Produktion bei. Dies gilt zumindest in solchen Fällen, in denen ein Forstwirt auf eigenen Flächen Aufforstungsleistungen gegen Entgelt erbringt, die ihm ein Dritter als Leistungsempfänger vergütet, damit er gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung nachweisen kann (Urteil vom. 19.12.2024 V R 18/22). Geklagt hatte ein Landwirt, der eine gemischte Landwirtschaft in mehreren Einzelbetrieben unterhielt. Das Finanzamt verweigerte – zu Recht – eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen, da es sich bei den Umsätzen um Kompensationsmaßnahmen nach dem Landeswaldgesetz handelte. Die Leistung bestand praktisch in der Zurverfügungstellung eines Grundstücks zur Wiederaufforstung.
Fazit
Forstwirtinnen und Forstwirte sollten beachten, dass nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG zwar - „die Forstwirtschaft“ als für die Anwendung der Durchschnittssätze geeigneter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt. Der sachliche Anwendungsbereich umfasst aber nicht das Aufforsten als solches. Aus dem Urteil ist auch ersichtlich, dass der BFH seine bisherige Rechtsprechung in Bezug auf landwirtschaftliche Dienstleistungen und deren Besteuerung nach Durchschnittssätzen dahingehend erweitert hat, dass die Dienstleistung vom Empfänger grundsätzlich zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden muss.
Stand: 25. Mai 2025
Erscheinungsdatum:
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